AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Himalaya Shutters und deren Marke Himalaya-Shutters:

1. Geltungsbereich
Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Himalaya Shutters, Adresse nachstehend genannt, geschlossen. Sofern von den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen für jede Offerte und jeden Vertrag, der sich auf Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen der Himalaya Shutters, Anatomiestrasse 33, 85049 Ingolstadt (oder in ihrem Auftrag) an die Gegenpartei (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) beziehen. Geschäftsbedingungen einer von der Firma Himalaya Shutters eingeschalteten Zwischenperson („Händler“) gelten nur dann für den zwischen der Firma Himalaya Shutters  und der Gegenpartei geschlossenen Vertrag, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Geschäftsbedingungen der Firma Himalaya Shutters  stehen. Bei Zweifel darüber, ob ein Widerspruch vorliegt, gehen in allen Fällen die Geschäftsbedingungen Firma Himalaya Shutters   vor. Die Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie  der Firma Himalaya  Shutters  vor.

2.  Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen  Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Auftraggeber Waren, die von der Firma Himalaya Shutters  als Lieferung angeboten werden, er sie aber nicht abnimmt und die Nichtabnahme zu vertreten hat. Dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt, an dem die Waren angeboten werden, auf den Auftraggeber über. Jegliche Kosten und Schäden, wie bspw. Zinsausfall, die der Firma Himalaya Shutters  aufgrund  der vom Auftraggeber zu vertretenen Nichtabnahme zusätzlich entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind vom Auftraggeber nach ihrer Bezifferung und Angabe durch die Firma Himalaya Shutters  unverzüglich zu zahlen. Insbesondere kann die Firma Himalaya Shutters  die Kosten der vergeblichen Anlieferung sowie ein Lagergeld in Höhe von Euro 15,00 pro Tag vom Tage der vergeblichen Anlieferung bis zur erfolgreichen Anlieferung verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der Waren geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn der Preis für alle Waren sowie der Preis für eine eventuelle Montage und/oder Inbetriebnahme vollständig bezahlt wurden. Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Bezahlung ist die Firma Himalaya Shutters  berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, in der zur Verwendung geeigneten Art und Weise  zu nutzen. Der Auftraggeber kann auf die Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, jedoch keine Sicherheitsrechte begründen.

4. Lieferung und Lieferfristen
Die Firma Himalaya Shutters ist berechtigt, die Waren als Teillieferungen zu liefern. Dem Auftraggeber obliegt die Abnahmepflicht. Kleinere Mängel berechtigen nicht zur Nichtabnahme. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag zu laufen,  an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Firma Himalaya Shutters   die Bestellung des Auftraggebers bestätigt sowie eine Anzahlung von 50 % des Gesamtauftrags erhalten hat. Die Firma Himalaya Shutters  führt keine Messarbeiten durch, solange der Ort, an dem die Waren montiert werden müssen, noch nicht baulich fertiggestellt und übergeben wurde. Sofern Vorauszahlung vereinbart wurde, gilt als zusätzliche Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist der Eingang der vereinbarten Zahlung. Lieferfristen sind als angestrebte Fristen zu betrachten. Es liegt erst dann eine Überschreitung einer Frist vor, wenn die Firma Himalaya Shutters   in Folge von ihr zu Last zu legenden Umständen innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen weiteren Frist von mindestens 8 Wochen die vereinbarte Leistung nicht oder nicht im vollen Umfang erbringt. Bei Verzögerung der Vertragsausführung aufgrund dem Auftraggeber zuzurechnender Umstände wird die Lieferfrist um so viele Tage verlängert, wie die Firma Himalaya Shutters   vernünftigerweise benötigt, um die entstandene Verzögerung aufzuholen.

5. Preise
Den Preisen liegen Lieferung und Vertragsausführung unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten der Firma Himalaya Shutters  zu Grunde. Die Angebote gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und bleiben bis zur Herausgabe des nächsten Angebotes gültig. Irrtümer und Preisänderungenvorbehalten.

6. Bezahlung
Die Bezahlung muss spätestens am fünften Werktag nach dem Rechnungsdatum mittels Überweisung auf ein Postgiro- oder Bankkonto der Firma Himalaya Shutters  ohne Abzug von Kosten oder Rabatt erfolgen. Aufträge werden nur nach einer Anbezahlung von 50 % des Gesamtauftragsbetrags bearbeitet. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine von der Firma Himalaya Shutters anerkannte Forderung vorliegt, ist Verrechnung mit Forderungen gegen die Firma Himalaya Shutters  nicht gestattet. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung ist der Auftraggeber direkt in Verzug. Unbeschadet eventueller anderer Rechte der Firma Himalaya Shutters  hinsichtlich nicht rechtzeitiger Bezahlung hat der Auftraggeber ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung über den offenen Betrag direkt einforderbare Zinsen in Höhe von 7,5 % pro Monat zu zahlen. Fällige Zinsen werden nach einem Jahr ebenfalls verzinst. Alle Kosten für eventuelle (außer)gerichtliche Inkassoverfahren gehen zu Lasten des Auftraggebers und betragen mindestens 15 % des einzutreibenden Betrags. Sollte die Firma Himalaya Shutters   berechtigte Gründe für Zweifel an der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers haben (z. B. aufgrund eines absehbaren Zahlungsaufschubs, Konkurs, Insolvenz, Pfändung, Stilllegung des Betriebs, Auflösung, frühere nicht rechtzeitige Zahlungen usw.), kann die Firma Himalaya Shutters  auch nachträglich noch eine vollständige Vorab-Barzahlung oder Zahlung bei Lieferung verlangen. Wird diese Zahlung verweigert, kann die Firma Himalaya Shutter  die Ausführung ihrer vertraglichen Pflichten nach eigenem Ermessen aufschieben bzw. den betreffenden Vertrag auflösen. Diese Bestimmung lässt das Recht der Firma Himalaya Shutters  auf Schadenersatz unberührt.

7. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt handelt es sich um Umstände, die die (weitere) Ausführung des betreffenden Vertrags verhindern oder in wesentlichem Maße erschweren und außerhalb der Macht der Firma Himalaya Shutters  oder des Auftraggebers liegen. Zu diesen Umständen zählen insbesondere: Aufstand, Krieg, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Betriebsbesetzung, Streik, Boykott, Sperrung, Naturkatastrophen, (Kern-)Explosion, ernster Brand, Ausströmen giftiger oder gefährlicher Stoffe oder Gase, Energieausfall, behördliche Maßnahmen (auch aus dem Ausland) wie z. B. Import- und Exportverbot, Lieferungs- oder Produktionsverbot, Lieferanten oder andere Hilfspersonen, die aufgrund höherer Gewalt im Sinne dieses Absatzes ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können. Bei vorübergehender höherer Gewalt, die 90 Kalendertage hintereinander oder kürzer andauert, werden die Verpflichtungen jenes Teils des Vertrags aufgeschoben, der von der höheren Gewalt beeinträchtigt wurde. Bei andauernder höherer Gewalt, die 90 Kalendertage hintereinander oder länger dauert oder bei der direkt absehbar ist, dass diese Situation eintritt, haben beide Parteien das Recht, den von höherer Gewalt betroffenen Vertrag aufzulösen. In einem solchen Fall verfallen die gegenseitigen Verpflichtungen bzw. müssen sie rückgängig gemacht werden.

8. Mängel und Mängelbehebung
Liegt ein Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung dieser Ansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an Himalaya auf Kosten von Himalaya Shutters  zurückzusenden.

9. Haftung
Die Firma Himalaya Shutters  haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet Firma Himalaya Shutters   für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Firma Himalaya Shutters  jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Himalaya Shutters   haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten, ferner nicht für mittelbare oder unvorhersehbare Schäden, für Mangelfolgeschäden, für entgangenen Gewinn sowie für ausgebliebene Einsparungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von Himalaya Shutters  ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

10. Haftungsausschluss
Der Auftraggeber schützt die Firma Himalaya Shutters   vor Schäden, die Dritte in Folge der Nutzung der dem Auftraggeber gelieferten Waren erleiden.

11. Geltendes Recht
Für alle Verträge zwischen der Firma Himalaya Shutters  und deren Marke Himalaya-Shutters und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Ingolstadt.

12. Sonstiges
Die Firma Himalaya Shutters   behält sich vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bedarf jederzeit anzupassen oder zu ändern.
Sollten sich einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dessen Unwirksamkeit im Übrigen dadurch  nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Die Firma Himalaya Shutters  und deren Auftraggeber verpflichten sich, die betreffende oder fehlende Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende zu ersetzen bzw. eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Firma Himalaya Shutters   und Auftraggeber nach dem Sinn und Zweck des Vertrages angestrebt hatten.

 

 

Ingolstadt, 10.04.2012